Sind Kinderbetreuungskosten zusätzlicher Kindesunterhalt?
Thema
Entscheidung des BGH vom 04.10.2017, Az.: XII ZB 55/17
Der Barunterhalt minderjähriger Kinder errechnet sich grundsätzlich nach den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle bzw. der jeweiligen Leitlinien der Oberlandesgerichte. In diesem laufenden Basisunterhalt sind jedoch nicht die Kosten für eine Kinderbetreuung enthalten. Nach einschlägiger Rechtsprechung sind die Kinderbetreuungskosten als Mehrbedarf von beiden Elternteilen anteilig nach ihren Einkommensverhältnisses zu zahlen, wenn eine pädagogisch begründete Fremdbetreuung vorliegt. Dies wurde bejaht bei Kindergartenkosten, Krippe, Hort und Schule. In diesem Falle steht der pädagogische Zweck für die Kinder im Vordergrund.
Abgelehnt hat der BGH in seiner Entscheidung vom 04.10.2017 jedoch, dass die Kosten für eine Tagesmutter, welche die Kinder aus der Schule abholt, mit ihnen Hausaufgaben erledigt und geringfügige Haushaltstätigkeiten übernimmt, vom Kindesvater bezüglich des Kindesunterhalts als Mehrbedarf zu zahlen sind.
Relevanz
Gerade für die private Tagespflege hat die Entscheidung des BGH relevante Auswirkungen. Durch die Nichtanerkennung der Tagespflege als Mehrbedarf kann der betreuende Elternteil gezwungen sein, von dieser Betreuungsform abzusehen, obwohl es nach den gesetzlichen Vorgaben auch bei der Tagespflege um die Förderung des Kindes geht. Aus diesem Grunde ist die Entscheidung des BGH nicht unumstritten.
Bei der Vertragsgestaltung muss daher bei der privaten Tagespflege als selbstständiger Betreuungsform sehr stark auf die Abgrenzung zur reinen Haushaltshilfe geachtet werden. Nach Auffassung des BGH deckt sich die erzieherische Leistung der Tagespflege mit der der Mutter. Da diese im Rahmen des Kindesunterhaltes nicht erstattungsfähig ist, können auch die Kosten der Tagespflege nicht als Kindesunterhalt verlangt werden. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden pädagogischen Wertes wie bei der Betreuung im Kindergarten, Krippe etc.
Fazit
Für die Frage, ob die Kinderbetreuungskosten als Mehrbedarf im Rahmen des Kindesunterhaltes erstattungsfähig sind, kommt es darauf an, ob die besondere erzieherische Förderung der Kinder im Vordergrund steht oder ob es sich um eine allgemeine Betreuung handelt, die die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils sicherstellen soll.
Da nach der Rechtsprechung bereits die Kosten für Krippe, Kindergarten und Hort als Mehrbedarf anerkannt sind, stellt die Entscheidung des BGH die Tagespflege in den Mittelpunkt und befasst sich mit der Frage, ob die Tagespflege lediglich die Betreuung des jeweiligen Elternteils ersetzt oder eine darüber hinausgehende Förderung des Kindes vorliegt.
Es kommt daher in entscheidendem Maße immer auf die Ausgestaltung der einzelnen vertraglichen Regelungen an.
weitere Fachthemen-Veröffentlichungen