Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages
Thema
Entscheidung über Sittenwidrigkeit eines Unternehmer-Ehevertrages
Urteil des BGH Az.: XII ZB 29/16
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung erneut mit der Wirksamkeit von Eheverträgen auseinandergesetzt und abermals einen Ehevertrag als sittenwidrig angesehen.
In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau eine Lehre als Bürokauffrau absolviert und arbeitete nach der Eheschließung im Familienunternehmen des Ehemannes mit. Bei Unterzeichnung des Ehevertrages war die Ehe bereits geschlossen. Im Vertrag wurde der Zugewinnausgleichsanspruch ausgeschlossen und ein etwaiger Ehegattenunterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes begrenzt.
Im Notartermin war jedoch das wenige Monate alte Kind mit anwesend und die Ehefrau wurde in die Vertragsverhandlungen vor dem Beurkundungstermin nicht in relevantem Umfang mit einbezogen.
Relevanz
Eine besondere Bedeutung kommt der Entscheidung zu, da die vertraglichen Regelungen selbst nicht zur Sittenwidrigkeit des vorliegenden Ehevertrages führen. Vielmehr ergab sich die Unwirksamkeit des Vertrages aus den Begleitumständen der gesamten Vertragsgestaltung, wie z.B. der Frage, ob beide Eheleute „auf Augenhöhe“ in die Vertragsgestaltung einbezogen sind.
Bisher beschäftigten sich Entscheidungen der oberen Gerichte häufig mit der Frage der Wirksamkeit von Eheverträgen bei bestehender Schwangerschaft der Ehefrau.
Mit der aktuellen Entscheidung sieht der BGH auch den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit einem wenige Monate alten Säugling, der von den Eltern zum Notartermin mitgebracht wird, als besonderen Umstand an.
Fazit
Der BGH hat mit seiner Entscheidung nochmals klargestellt, dass neben den eigentlichen vertraglichen Regelungen bei Eheverträgen den konkreten familiären Besonderheiten bei Vertragsunterzeichnung eine besondere Rolle zukommt.
Bei Erstellung eines Ehevertrages müssen die Anforderungen des Bundesgerichtshofes an einzelne vertragliche Regelungen erfüllt sein. Darüber hinaus sollte keiner der Ehepartner eine unterlegene Position einnehmen.
Werden die Anforderungen des BGH nicht beachtet, besteht die Gefahr, dass der Ehevertrag insgesamt sittenwidrig und damit nichtig ist. In diesem Fall würden grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen gelten.
Da diese nicht selten mit einer erheblichen Existenzgefährdung einhergehen können, muss bei der Erstellung eines Ehevertrages der Entscheidung des BGH oberste Priorität beigemessen werden.
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