Was passiert mit einer Schenkung, wenn
die Lebensgemeinschaft scheitert?
Thema
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 107/16
Dem BGH lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Die Eltern wandten ihrer Tochter und ihrem Lebenspartner, die seit 2002 eine nichteheliche Partnerschaft führten, im Jahr 2011 für die Anschaffung und Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie einen Geldbetrag von 104.109,10 Euro zu. Anfang 2013 trennte sich die Tochter von ihrem Lebensgefährten. Die Mutter nahm daraufhin den ehemaligen Lebenspartner der Tochter auf Rückzahlung des hälftigen Betrages in Anspruch.
Der Anspruch wurde in erster Linie auf eine Darlehnsabrede gestützt; hilfsweise hat die Mutter und Klägerin sich den Vortrag des ehemaligen Lebenspartners und Beklagten zu Eigen gemacht, die Zuwendungen seien unentgeltlich erfolgt. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, worauf Berufung eingelegt wurde.
Das Berufungsgericht hielt den Anspruch der Klägerin unter der Maßgabe für begründet, dass die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen sei. Mit Auflösung der Lebensgemeinschaft hätten sich Umstände schwerwiegend verändert, von denen die Vertragsparteien der Schenkung gemeinsam ausgegangen seien.
Relevanz
Den Zuwendungen habe die Vorstellung zugrunde gelegen, die Beziehung zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten werde lebenslangen Bestand haben. Da die Trennung nur kurze Zeit nach der Schenkung geschah, sei die Geschäftsgrundlage weggefallen und ein Festhalten an der Schenkung nicht zuzumuten.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat eine große praktische Relevanz für Schenkungen der Eltern bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der BGH hat sich im Jahre 2010 mit Schenkungen von Schwiegereltern bei gescheiterten Ehen beschäftigt. Nunmehr hat der BGH auch zu der in der Praxis inzwischen weit verbreiteten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass sich der Rückforderungsanspruch nicht bereits daraus ergibt, dass die Beziehung nicht lebenslang hielt, sondern daraus, dass sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt hatten.
Fazit
Entscheidend für den Rückforderungsanspruch ist nach der Rechtsprechung des BGH somit der Zeitraum zwischen Schenkung und Trennung. Erfolgt die Trennung kurz nach der Schenkung, sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wäre für die Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen.
Dann könne dem Schenker nicht zugemutet werden, an der Zuwendung festhalten zu müssen. Dem Beschenkten sei seinerseits zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben. Der Rückzahlungsanspruch war in voller Höhe zugesprochen worden. Der BGH sah keinen Grund, den Anspruch zu quotieren. Schenken Eltern ihrem Kind und dessen Lebenspartner Geld zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie, muss der Partner gegebenenfalls nach einer Trennung die Hälfte davon an die Schenker zurückzahlen; jedenfalls dann, wenn die Beziehung kurze Zeit nach der Schenkung beendet wird, da dies den Wegfall der Geschäftsgrundlage der Schenkung zur Folge haben kann, so der BGH.
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