Verwirkung des nachehelichen
Unterhaltsanspruchs
Thema
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.06.2018, Az.: 8 UF 217/17
Dem OLG Düsseldorf lag ein Fall zur Entscheidung vor, in welchem der Unterhaltsanspruch sogar gerichtlich eingeklagt wurde. Im gerichtlichen Verfahren kam es jedoch zu einem nahezu dreijährigen Verfahrensstillstand.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bejahte in diesem Falle den Verwirkungstatbestand mit der Begründung, dass der Unterhaltsschuldner davon ausgehen konnte, dass der Unterhaltsgläubiger aufgrund seiner Untätigkeit im gerichtlichen Verfahren den Unterhaltsanspruch
Relevanz
Grundsätzlich schreibt das Gesetz vor, dass mit der erstmaligen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bzw. dem Auskunftsanspruch zur Berechnung der Unterhaltszahlungen bis zu diesem Zeitpunkt rückwirkend Unterhalt verlangt werden kann.
Da sämtliche Unterhaltsansprüche laufendem Lebensunterhalt dienen, stellt sich die Frage, ob ein unterhaltsberechtigter Ehegatte auch rückständigen Unterhalt geltend machen kann, selbst wenn er diesen über längere Zeit nicht verfolgt hat.
Aus dieser Besonderheit heraus hat die Rechtsprechung sehr häufig Fälle zu entscheiden, in denen der Unterhaltsanspruch zwar geltend gemacht wurde, jedoch dann über längere Zeit nicht weiterverfolgt wird.
Fazit
Da in Unterhaltsprozessen eine sehr lange Verfahrensdauer möglich ist, sollte der Unterhaltsgläubiger regelmäßig geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des Verwirkungseinwandes einleiten.
Für den Unterhaltsschuldner muss erkennbar sein, dass der Unterhaltsgläubiger seine Ansprüche weiter verfolgen möchte. Die gerichtliche Geltendmachung reicht bei einem langen Verfahrensstillstand nicht aus.
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