Vorsicht bei der Mitarbeit des Ehegatten in der Firma
Thema
Nicht selten arbeitet der Ehepartner im Unternehmen mit. Im Falle der Scheidung stellt sich sehr häufig die Frage, ob und inwieweit der mitarbeitende Ehegatte an dem Wert der Firma partizipiert. Da er nicht Gesellschafter der Firma ist, stehen ihm grundsätzlich keine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche zu. Ein vermögensrechtlicher Ausgleich kommt daher grundsätzlich nur über den so genannten Zugewinnausgleich in Betracht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat daher in Ausnahmefällen einen Ausgleichsanspruch, d.h. einen Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens des mitarbeitenden Ehegatten, auf Grundlage einer so genannten Ehegatten-Innen-Gesellschaft für möglich gehalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten beiderseitig Leistungen in einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus gehenden Zweck eingebracht haben.
Relevanz
Macht der mitarbeitende Ehegatte einen Anspruch aus der Ehegatteninnengesellschaft geltend, kann dies in der Praxis zur Existenzgefährdung des Unternehmens führen. Häufig ist dem Firmeninhaber die Möglichkeit das Bestehen dieses Anspruches überhaupt nicht bewusst. Er geht davon aus, dass z.B. mit einem abgeschlossenen Ehevertrag sämtliche Ansprüche, welche die Firma betreffen, geregelt wurden.
Der Anspruch richtet sich auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens. Stichtag ist hierbei die Beendigung der Mitarbeit des Ehegatten in der Firma. Zu diesem Zeitpunkt werden sich die Gewinne und Verluste des Unternehmens genauer angeschaut. Es daher eine Vermögensbewertung. Dem mitarbeitenden Ehegatten steht ein entsprechender Auskunftsanspruch zu. Er kann somit die Firma „durchleuchten“ lassen
Fazit
Arbeitet der Ehegatte im Unternehmen mit, muss darauf geachtet werden, dass mit einem Ehevertrag erschöpfende Regelungen zu dem Arbeitsverhältnis getroffen werden.
Es muss besonderes Augenmerk auf den Inhalt des Ehevertrages gelegt werden. Wird das Unternehmen vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen, was zur Existenzsicherung des Unternehmens ratsam und notwendig ist, muss in der Beratung darauf geachtet werden, dass auch Ansprüche aus einer so genannten Ehegatten-Innen-Gesellschaft nicht zu Ausgleichsansprüchen führen.
Der mitarbeitende Ehegatte muss durch die arbeitsrechtlichen Verträge hinreichend gesichert werden.
Es gilt hier, die rechtlichen Besonderheiten sowohl in den Ehevertrag und die Ausgleichsansprüche der Eheleute bei Scheidung einzuarbeiten.
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